Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 12 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.
CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)
Art. 428w CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 12 %
Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 428w CRR verweisen
- Art. 460 CRR – Liquidität
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