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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428v CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die folgenden Aktiva und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:

  • a) ausstehende Zahlungen aus Transaktionen mit Finanzkunden, die eine Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten haben, mit Ausnahme der in Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 428s Absatz 1 Buchstabe b genannten Zahlungen;
  • b) bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten;
  • c) außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 428v CRR verweisen

  • Art. 510 CRR – Anforderungen in Bezug auf stabile Refinanzierung

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