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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428av CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2A behandelt werden können, und unbelastete Anteile von OGA gemäß diesem delegierten Rechtsakt unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 428av CRR nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 428av CRR? Zitiere den Wortlaut.“

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