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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 428au CRR – Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 10 %:

  • a) unbelastete Vermögenswerte, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen;
  • b) außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I.

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