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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 385 CRR – Vereinfachter Ansatz

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen.

(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:

  • a) Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;
  • b) als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

(3) Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 385 CRR verweisen

  • Art. 273b CRR – Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten und des vereinfachten Ansatzes für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
  • Art. 382a CRR – Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
  • Art. 445a CRR – Offenlegung des CVA-Risikos
  • Art. 456 CRR – Delegierte Rechtsakte
  • Anhang IV CRR

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