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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 273a CRR – Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 4 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • a) 10 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
  • b) 300 Millionen EUR.

(2) Ein Institut darf den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Abschnitt 5 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung unter Nutzung der Daten zum letzten Tag des Monats keinen der beiden folgenden Schwellenwerte überschreitet:

  • a) 5 % der gesamten Vermögenswerte des Instituts;
  • b) 100 Millionen EUR.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berechnen die Institute den Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten auf der Grundlage der Daten zum letzten Tag jeden Monats gemäß den folgenden Anforderungen:

  • a) Derivatepositionen werden zum Marktwert an diesem Datum bewertet; lässt sich der Marktwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den zu diesem Datum beizulegenden Zeitwert für diese Position; lassen sich der Marktwert und der beizulegende Zeitwert einer Position zu einem bestimmten Datum nicht ermitteln, so verwenden die Institute den aktuellsten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert für diese Position;
  • b) der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert;
  • c) alle Derivatepositionen werden einbezogen, außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 sind die Begriffe Kauf- und Verkaufsposition wie in Artikel 94 Absatz 3 festgelegt zu verstehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe c in die Berechnung einbezogen wurden.

(4) Übersteigen die Geschäfte mit Derivaten auf konsolidierter Basis nicht die Schwellenwerte nach Absatz 1 bzw. 2, so kann sich ein Institut, das in die Konsolidierung einbezogen ist und das die Methode nach Abschnitt 3 bzw. 4 anwenden müsste, weil es diese Schwellenwerte auf Einzelbasis überschreitet, abweichend von Absatz 1 bzw. 2 und vorbehaltlich der Erlaubnis der zuständigen Behörden stattdessen für die Anwendung der Methode entscheiden, die auf konsolidierter Basis Anwendung finden würde.

(5) Die Institute benachrichtigen die zuständigen Behörden über die Methoden nach Abschnitt 4 oder 5, die sie zur Berechnung des Risikopositionswerts ihrer Derivatepositionen anwenden bzw. nicht mehr anwenden.

(6) Die Institute tätigen keine Derivatgeschäfte oder kaufen oder verkaufen keine Derivate zu dem alleinigen Zweck der Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen während der monatlichen Bewertung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 273a CRR verweisen

  • Art. 4 CRR – Begriffsbestimmungen
  • Art. 94 CRR – Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
  • Art. 273 CRR – Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts
  • Art. 273b CRR – Nichteinhaltung der Bedingungen für die Verwendung vereinfachter Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivaten und des vereinfachten Ansatzes für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
  • Art. 385 CRR – Vereinfachter Ansatz
  • Art. 439 CRR – Offenlegung des Gegenparteiausfallrisikos
  • Art. 445a CRR – Offenlegung des CVA-Risikos