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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 383x CRR – Risikogewichts-Unterklassen für das Warenpositionsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für alle Warenpositionsrisiko-Risikopositionen innerhalb jeder Unterklasse in Tabelle 1 gelten die folgenden gleichen risikogewichteten Positionsbeträge für die Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren aus Warenkassakursen:

Tabelle 1

UnterklassennummerBezeichnung der UnterklasseRisikogewicht für den Warenkassakurs
1Energie — feste Brennstoffe30 %
2Energie — flüssige Brennstoffe35 %
3Energie — Strom60 %
4Energie — EU-EHS-Emissionshandel40 %
5Energie — Nicht-EU-EHS-Emissionshandel60 %
6Güterbeförderung80 %
7Unedle Metalle40 %
8Gasförmige Brennstoffe45 %
9Edelmetalle, einschließlich Gold20 %
10Körner und Ölsaat35 %
11Vieh- und Milchwirtschaft25 %
12Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse35 %
13Andere Erzeugnisse50 %

(2) Die risikogewichteten Positionsbeträge für das Vega-Warenpositionsrisiko werden auf 100 % festgesetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 383x CRR verweisen

  • Art. 383h CRR – Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos
  • Art. 383z CRR – Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Warenpositionsrisikos

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