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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325av CRR – Risikogewichte des Fremdwährungsrisikos

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Allen Sensitivitäten von Fremdwährungsrisikofaktoren wird ein Risikogewicht von 15 % zugewiesen.

(2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines an der zweiten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaats ist entweder

  • a) das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 3; oder
  • b) die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Zentralbank offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in Absatz 2 genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.

(4) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos der liquidesten Währungspaarunterkategorie gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe c ist das Risikogewicht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, dividiert durch√2.

(5) Geht aus den täglichen Wechselkursen der vorangegangenen drei Jahre hervor, dass ein Währungspaar, das aus Euro und einer anderen Währung als Euro eines Mitgliedstaats besteht, konstant ist und das Institut jederzeit eine Geld-Brief-Spanne von Null für die jeweiligen Abschlüsse in Bezug auf dieses Währungspaar erwarten kann, so darf das Institut das Risikogewicht nach Absatz 1 dividiert durch 2 anwenden, sofern ihm dies von seiner zuständigen Behörde ausdrücklich genehmigt wurde.

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