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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ap CRR – Risikogewichte des Aktienkursrisikos

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Die Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigenkapital-Reposatzes werden für jede Unterklasse in Tabelle 8 gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 461a spezifiziert.

Tabelle 8

Unter-klasseMarkt-kapitalisierungArt der Volks-wirtschaftSektorRisiko-gewicht Aktien-kassa-kursRisiko-gewicht Aktien-Reposatz
1Hohe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen55 %0,55 %
2Hohe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftTelekommunika-tion, Industriegüter60 %0,60 %
3Hohe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftGrundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden45 %0,45 %
4Hohe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftFinanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie55 %0,55 %
5Hohe Markt-kapitalisierungFortschritt-liche Volks-wirtschaftVerbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Versorgungs-unternehmen30 %0,30 %
6Hohe Markt-kapitalisierungFortschritt-liche Volks-wirtschaftTelekommunika-tion, Industriegüter35 %0,35 %
7Hohe Markt-kapitalisierungFortschritt-liche Volks-wirtschaftGrundstoffe, Energie, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Her-stellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden40 %0,40 %
8Hohe Markt-kapitalisierungFortschritt-liche Volks-wirtschaftFinanzunternehmen, einschließlich staatlich geförderter Unternehmen, Grundstücks- und Wohnungswesen, Technologie50 %0,50 %
9Geringe Markt-kapitalisierungAufstrebende Volks-wirtschaftAlle Sektoren der Unterklassen 1, 2, 3 und 470 %0,70 %
10Geringe Markt-kapitalisierungFortschritt-liche Volks-wirtschaftAlle Sektoren der Unterklassen 5, 6, 7 und 850 %0,50 %
11Sonstige SektorenSonstige SektorenSonstige Sektoren70 %0,70 %
12Indizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche VolkswirtschaftenIndizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche VolkswirtschaftenIndizes hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften15 %0,15 %
13Sonstige IndizesSonstige IndizesSonstige Indizes25 %0,25 %

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird in den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7 festgelegt, was unter einer geringen und einer hohen Marktkapitalisierung zu verstehen ist.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, was unter einer aufstrebenden und was unter einer fortschrittlichen Volkswirtschaft zu verstehen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2021.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4) Die Institute stützen sich bei der Zuordnung von Risikopositionen zu einem Sektor auf eine marktübliche Klassifikation für die Zuordnung von Emittenten zu Sektoren. Die Institute ordnen jeden Emittenten einer der Unterklassen in Tabelle 8 zu und ordnen jeden Emittenten der gleichen Branche dem gleichen Sektor zu. Risikopositionen in Emittenten, die ein Institut nicht auf diese Weise einem Sektor zuordnen kann, werden der Unterklasse 11 in Tabelle 8 zugewiesen. In mehreren Ländern oder Sektoren tätige Emittenten werden ihrer Unterklasse auf der Grundlage der wichtigsten Region und des wichtigsten Sektors, in dem sie tätig sind, zugeordnet.

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