Zum Inhalt springen
Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325aq CRR – Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Aktienkursrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Der Delta-Faktor-Risiko-Korrelationsparameter ρκl wird zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten S und S auf 99,90 % festgesetzt, wobei sich eine der Sensitivitäten auf den Aktien-Kassakurs und die andere auf den Aktien-Reposatz bezieht und sich beide Sensitivitäten auf die gleiche Emittenten-Adresse beziehen.

(2) In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten wird der Korrelationsparameter ρₖₗ zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSₖ und WSₗ gegenüber dem Aktien-Kassakurs wie folgt festgelegt:

  • a) 15 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 1, 2, 3 oder 4);
  • b) 25 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „hohe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 5, 6, 7 oder 8);
  • c) 7,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, aufstrebende Volkswirtschaften“ (Unterklasse 9);
  • d) 12,5 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten der Kategorie „geringe Marktkapitalisierung, fortschrittliche Volkswirtschaften“ (Unterklasse 10);
  • e) 80 % zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten einer der beiden Index-Unterklassen (Unterklasse 12 oder 13).

(3) Der Korrelationsparameter ρₖₗ zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSₖ und WSₗ gegenüber dem Aktien-Reposatz wird gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d festgelegt.

(4) Bezieht sich von den beiden der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSₖ und WSₗ eine auf einen Aktien-Kassakurs und die andere auf einen Eigenkapital-Reposatz und beziehen sich beide Sensitivitäten auf eine unterschiedliche Emittenten-Adresse, so entspricht der Korrelationsparameter ρₖₗ den Korrelationsparametern nach Absatz 2, multipliziert mit 99,90 %.

(5) Die Korrelationsparameter nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Unterklasse 11. Die Kapitalanforderung der Aggregationsformel für das Delta-Faktor-Risiko innerhalb der Unterklasse 11 entspricht der Summe der absoluten Werte der gewichteten Netto-Sensitivitäten dieser Unterklasse:

[Abbildung]