Der Korrelationsparameter _c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.
Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:
- a) 15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;
- b) 0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;
- c) 75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;
- d) 45 % in allen anderen Fällen.