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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ar CRR – Über Unterklassen hinweg anwendbare Korrelationen des Aktienkursrisikos

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Der Korrelationsparameter _c gilt für die Aggregation von Sensitivitäten zwischen verschiedenen Unterklassen.

Für die in Artikel 325ap Tabelle 8 genannten Unterklassen wird er wie folgt festgesetzt:

  • a) 15 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 1 bis 10 zählen;
  • b) 0 %, wenn eine der beiden Unterklassen die Unterklasse 11 ist;
  • c) 75 %, wenn beide Unterklassen zu den Unterklassen 12 bis 13 zählen;
  • d) 45 % in allen anderen Fällen.