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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 325ae CRR – Risikogewichte für das allgemeine Zinsrisiko

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Bei Währungen, die nicht gemäß Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b in die Untergruppe der liquidesten Währungen aufgenommen wurden, sind die Risikogewichte der Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des risikolosen Zinssatzes folgende:

Tabelle 3

UnterklasseLaufzeitRisikogewicht
10,25 Jahre1,7 %
20,5 Jahre1,7 %
31 Jahr1,6 %
42 Jahre1,3 %
53 Jahre1,2 %
65 Jahre1,1 %
710 Jahre1,1 %
815 Jahre1,1 %
920 Jahre1,1 %
1030 Jahre1,1 %

(2) Die Institute weisen allen Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Inflationsrisikos sowie des Basis-Währungsrisikos ein Risikogewicht von 1,6 % zu.

(3) Auf der Grundlage der Währungen, die der Untergruppe „Liquideste Währungen“ nach Artikel 325bd Absatz 7 Buchstabe b angehören, und der Landeswährung des Instituts gelten für Risikofaktoren die folgenden risikogewichteten Positionsbeträge:

  • a) für Risikofaktoren des risikofreien Zinssatzes die in Absatz 1 Tabelle 3 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch [Abbildung] ;
  • b) für die Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten risikogewichteten Positionsbeträge geteilt durch [Abbildung] .

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