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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 77 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesverfassungsgericht gibt

  • 1. in den Fällen des § 76 Abs. 1 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit von Bundesrecht auch den Landesregierungen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Norm der Volksvertretung und der Regierung des Landes, in dem die Norm verkündet wurde,
  • 2. in den Fällen des § 76 Abs. 2 dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung sowie den Volksvertretungen und Regierungen der Länder

binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Äußerung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 77 BVerfGG

19 Entscheidungen zitieren § 77 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 – 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz. 2. Eine erwerbswirtschaftlich tätige inländische juristische Person des Privatrechts, die vollständig von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union getragen wird, kann sich wegen der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in …
  • BVerfG, Beschl. v. 28.09.2023 – 2 BvR 739/17 · 2. Senat

    Sofortige Kostenbeschwerde eines in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts im Verfassungsbeschwerdeverfahren teilweise erfolgreich - Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Akteneinsichtnahme - Ersatz notwendiger Auslagen umfasst keine unangeforderten Mehrfertigungen anwaltlicher Schriftsätze …

  • BVerfG, Urt. v. 24.01.2023 – 2 BvF 2/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die absolute und die relative Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung ergänzen sich wechselseitig. Während die relative Obergrenze auf eine ausreichende Verwurzelung der jeweiligen Partei in der Gesellschaft und die Verhinderung einer überwiegenden Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen gerichtet ist, betrifft die absolute Obergrenze das Parteiensystem in seiner Gesamtheit und soll …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 <13 ff.>). 2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen …
  • BVerfG, Beschl. v. 11.03.2020 – 2 BvL 5/17 · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Vereinbarkeit einer Blankettstrafnorm mit Rückverweisungs- und Entsprechungsklausel mit den Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG sowie nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
  • BVerfG, Beschl. v. 11.10.2011 – 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 · 2. Senat 2. Kammer

    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde – zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum Gegenstand eines …

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