Zum Inhalt springen
Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 72 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf

  • 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
  • 2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
  • 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.

(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 72 BVerfGG verweisen