Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 74 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.