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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 74 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.