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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 28 BtOG – Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Ändert der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde örtlich zuständig, hat er dies der neuen Stammbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die neue Stammbehörde hat den beruflichen Betreuer zu registrieren. Eine erneute Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen findet anlässlich des Zuständigkeitswechsels nicht statt. Die bisher zuständige Stammbehörde hat sämtliche Unterlagen und Daten, die den beruflichen Betreuer betreffen, an die neue Stammbehörde zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 28 BtOG verweisen

  • § 24 BtOG – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr

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