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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 24 BtOG – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind beizubringen:

  • 1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein soll,
  • 2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll,
  • 3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  • 4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde, und
  • 5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforderlichen Sachkunde.

Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.

(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.

(3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor. Die Registrierung gilt bundesweit.

(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbewahrungs- und Löschungsfristen.

(5) Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:

  • 1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2,
  • 2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie
  • 3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 vorläufig registriert sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BtOG verweisen

  • § 2 BtOG – Örtliche Zuständigkeit
  • § 19 BtOG – Begriffsbestimmung
  • § 25 BtOG – Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer
  • § 32 BtOG – Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
  • § 33 BtOG – Vorläufige Registrierung

Rechtsprechung zu § 24 BtOG

4 Entscheidungen zitieren § 24 BtOG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – XII ZB 80/25 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine vor dem 1. Januar 2023 zum Berufsbetreuer bestellte natürliche Person ist ab dem 1. Juli 2023 als ehrenamtlicher Betreuer im Sinne von § 1875 Abs. 1 BGB iVm § 19 Abs. 1 BtOG anzusehen, wenn sie die Betreuung über den 30. Juni 2023 hinaus fortführt, ohne nach § 24 BtOG registriert zu sein oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert zu gelten. 2. Ein solcher Betreuer hat …
  • BayObLG, Beschl. v. 06.06.2024 – 101 VA 36/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Einordnung in die Vergütungsstufen des § 8 Abs. 2 VBVG erfolgt ausschließlich anhand des formal erworbenen Abschlusses und wird damit nicht mehr durch das Vorliegen von für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnissen bestimmt. (Rn. 19 – 20) 2. Es bedeutet keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass ein registrierter Betreuer nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VBVG allein …
  • BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 216/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.
  • BayObLG, Beschl. v. 24.09.2024 – 101 VA 112/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG (hier verneint). (Rn. 20 – 30)

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