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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 33 BtOG – Vorläufige Registrierung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

  • 1. die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
  • 2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. § 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 BtOG verweisen

  • § 24 BtOG – Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung; Registrierungsgebühr

Rechtsprechung zu § 33 BtOG

2 Entscheidungen zitieren § 33 BtOG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 02.10.2024 – XII ZB 216/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.
  • BayObLG, Beschl. v. 24.09.2024 – 101 VA 112/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung der Vergütungstabelle B der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG (hier verneint). (Rn. 20 – 30)

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