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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 29 BtOG – Fortbildung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwortung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung sicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind der Stammbehörde vorzulegen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29 BtOG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 BtOG? Zitiere den Wortlaut.“

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