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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 57 BremPolG – Übermittlung von Daten durch nicht öffentliche Stellen an den Polizeivollzugsdienst

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen, dürfen nicht öffentliche Stellen der Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, und sofern nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Datenübermittlung entgegenstehen. Die Verhütung von Straftaten umfasst auch solche Fälle, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb absehbarer Zeit auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine terroristische Straftat begehen wird, oder das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb absehbarer Zeit eine terroristische Straftat begehen wird.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zu einem der in Absatz 1 genannten Zwecke unerlässlich ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden entsprechend Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 BremPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 57 BremPolG

Eine Entscheidung zitiert § 57 BremPolG.

  • BGH, Urt. v. 07.09.2017 – III ZR 71/17 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen (Aufgabe der früheren Senatsrechtsprechung, Urteil vom 13. Februar 1956, III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff).

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