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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 57a BremPolG – Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Der Polizeivollzugsdienst kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von personenbezogenen Daten richten, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um dem Polizeivollzugsdienst eine Gefährdungsbewertung zu ermöglichen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach Satz 1. Der Polizeivollzugsdienst hat erforderlichenfalls die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an den Polizeivollzugsdienst zu übermitteln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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