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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 56 BremPolG – Bereitstellung von Daten an Kontrollgremien

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Delegationsmitglieder von Organisationen, die auf völkerrechtlicher oder staatsvertraglicher Grundlage die Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen seitens der Polizei überprüfen, erhalten während ihres Besuchs von Einrichtungen der Polizei Einsicht in personenbezogene Daten und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation erforderlich ist. Das Einsichtsrecht umfasst auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien und die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Delegation unerlässlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 56 BremPolG verweisen