Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnungen, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstigen Rechtsvorschriften im Range unter einem Gesetz und mit dem Inhalt von Polizeiverordnungen im Sinne des § 109 gelten als solche der nunmehr zuständigen Polizeibehörden. Die Geltungsdauer dieser Rechtsvorschriften richtet sich abweichend von § 116 nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 148 BremPolG – Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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