Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 109 BremPolG – Begriff
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 109 BremPolG verweisen
- § 148 BremPolG – Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften