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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 109 BremPolG – Begriff

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 BremPolG verweisen

  • § 148 BremPolG – Weitergeltung von Polizeiverordnungen und anderen Rechtsvorschriften