Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 149 BremPolG – Anwendung unmittelbaren Zwanges durch andere Behörden

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Die §§ 100 bis 108 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß für

  • 1. die als Justizwachtmeisterin oder Justizwachtmeister tätigen Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaft und
  • 2. die im Forst-, Jagd- und Fischereischutz verwendeten Beamtinnen und Beamten, Angestellten und sonstigen Personen, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften als Forst- oder Jagdschutzberechtigte sowie als Fischereibeamtinnen oder Fischereibeamte oder Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher eidlich oder amtlich bestätigt oder verpflichtet sind,

während der Ausübung ihres Dienstes.