Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 146b BremPolG – Ordnungswidrigkeit
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.