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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 146b BremPolG – Ordnungswidrigkeit

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 000 Euro geahndet werden.