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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 146a BremPolG – Strafvorschrift

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Eine Straftat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag der anordnenden Polizeidienststelle oder der von der Verfügung geschützten Person verfolgt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 146a BremPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 146a BremPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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