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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 12a BremPolG – Meldeauflage

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Polizei kann anordnen, dass sich eine Person auf einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes vorzustellen hat (Meldeauflage), wenn dies erforderlich ist zur Verhütung von Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine terroristische Straftat begehen wird.

(2) Die Meldeauflage ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf unter Berücksichtigung der Art und Schwere der abzuwehrenden Gefahr oder der zu verhütenden Straftat keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Lebensführung der betroffenen Person haben.

(3) Die Anordnung einer Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils höchstens einen Monat sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin erfüllt sind. Die Anordnung und die Verlängerung bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Eine Verlängerung über insgesamt einen Monat hinaus bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Im Antrag der Polizei sind anzugeben:

  • 1. die betroffene Person mit Name und Anschrift,
  • 2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  • 3. der Sachverhalt und
  • 4. eine Begründung.

Die Anordnung des Amtsgerichts muss die in Satz 6 Nummer 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die wesentlichen Gründe enthalten. Für das gerichtliche Verfahren gilt § 14 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12a BremPolG verweisen

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