Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 37 BRAO – Ersetzung der Schriftform
Verweise
Vorschriften, die auf § 37 BRAO verweisen
- § 86 BRAO – Einladung und Einberufungsfrist
Rechtsprechung zu § 37 BRAO
3 Entscheidungen zitieren § 37 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines nicht unterzeichneten Antrags auf gerichtliche Entscheidung
BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …
BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer
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