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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 37 BRAO – Ersetzung der Schriftform

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 37 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 37 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.12.2010 – AnwZ (B) 119/09 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsanwaltszulassung: Widerruf wegen Vermögensverfalls und Wirksamkeit eines nicht unterzeichneten Antrags auf gerichtliche Entscheidung

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …
  • BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Passivlegitimation bei Klage gegen die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts für die Versammlung der Rechtsanwaltskammer

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