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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 43 BRAO – Allgemeine Berufspflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 43 BRAO

46 Entscheidungen zitieren § 43 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.08.2025 – AnwZ (Brfg) 11/25 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Rechtskraftdurchbrechung bei einem Gebührenbescheid der Rechtsanwaltskammer

  • BAG, Urt. v. 15.11.2022 – 3 AZR 42/22 · 3. Senat

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

  • BGH, Beschl. v. 24.02.2016 – AnwZ (Brfg) 62/15 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulässigkeit der Feststellungklage eines Rechtsanwalts nach Einleitung eines anwaltsrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung von anwaltlichen Berufspflichten

  • BGH, Urt. v. 03.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe benötigter Mandantenunterlagen; Berufspflichtverletzung bei Verweigerung der Herausgabe ohne rechtfertigenden Grund

  • BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – AnwZ (Brfg) 14/12 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Verbot der Bezeichnung einer Sozietät als "& Partner GbR"

  • BGH, Beschl. v. 21.09.2024 – AnwSt (B) 4/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren wegen berufsrechtlicher Pflichtverletzung: Verspäteter Antrag auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheitsbesorgnis; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Wiederaufnahmeantrag gegen eine im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung

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