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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 36 BRAO – Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

  • 1. die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,
  • 2. die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,
  • 3. die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder
  • 4. die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

  • 1. sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
  • 2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

Rechtsprechung zu § 36 BRAO

6 Entscheidungen zitieren § 36 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2014 – AnwZ (Brfg) 6/14 · Senat für Anwaltssachen

    Verfahren der Rechtsanwaltskammer zur Prüfung des möglichen Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts: Befugnis zur Einholung von Auskünften Dritter; Androhung des Widerrufs der Zulassung

  • BGH, Beschl. v. 22.05.2014 – AnwZ (Brfg) 75/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine Rechtsanwaltskammer

  • BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – AnwZ (Brfg) 50/19 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden

  • BGH, Beschl. v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 39/21 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Ablauf der Jahresfrist bezüglich der Eintragung im Schuldnerverzeichnis

  • BGH, Urt. v. 14.01.2019 – AnwZ (Brfg) 70/17 · Senat für Anwaltssachen

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Zeitlicher Abstand zwischen den gravierenden und berufsbezogenen Straftaten des Bewerbers und dessen Wiederzulassung; Verneinung strafgerichtlicher Verurteilungen im Fragebogen zum Wiederzulassungsantrag

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – AnwZ (Brfg) 70/17 · Senat für Anwaltssachen

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Verschweigen strafgerichtlicher Verurteilungen

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