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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 105 BRAO – Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgerichtshof gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.