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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 104 BRAO – Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

Rechtsprechung zu § 104 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 104 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1478/13 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde

  • BGH, Beschl. v. 09.07.2021 – AnwZ (Brfg) 11/21 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs; Beiordnung eines Notanwalts

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