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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 106 BRAO – Besetzung des Senats für Anwaltssachen

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Der Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofes und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern. Den Vorsitz führt der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmter Vorsitzender Richter.

Rechtsprechung zu § 106 BRAO

9 Entscheidungen zitieren § 106 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R · 5. Senat

    Leitsatz: Wer als Rechtsanwalt zugelassen und zugleich rentenversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen seiner berufsständischen Versorgung für diese Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden.
  • BGH, Beschl. v. 20.08.2014 – AnwZ 3/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs

  • BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1478/13 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro bei Einlegung einer völlig substanzlosen Verfassungsbeschwerde

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 9/14 R · 5. Senat

  • BSG, Urt. v. 03.04.2014 – B 5 RE 3/14 R · 5. Senat

  • BGH, Beschl. v. 04.10.2024 – AnwZ (Brfg) 16/21 · Senat für Anwaltssachen

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