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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 46 BörsG – Zuständigkeit der Hauptversammlung, Informationspflichten

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Entscheidung über die Zieltransaktion bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung. Bei Zieltransaktionen, die nicht im Wege einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz durchgeführt werden, muss der Vorstand der Hauptversammlung die Zieltransaktion zur Zustimmung vorlegen. § 179a Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Der Vorstand der Börsenmantelaktiengesellschaft hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Zieltransaktion, der der Zieltransaktion zugrunde liegende Vertrag sowie die Angemessenheit der der Zielgesellschaft versprochenen Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Zielgesellschaft rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Zieltransaktionsbericht). Dabei ist auch die Vereinbarkeit mit den im Börsenzulassungsprospekt niedergelegten Kriterien für die Zieltransaktion zu erläutern und zu begründen. In den Zieltransaktionsbericht brauchen Tatsachen nicht aufgenommen zu werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der beteiligten Rechtsträger oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. In diesem Falle sind in dem Bericht die Gründe, aus denen die Tatsachen nicht aufgenommen worden sind, darzulegen. Die Bekanntmachungspflicht nach § 124 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes erstreckt sich auch auf den Zieltransaktionsbericht.

(2) In der Einberufung zur Hauptversammlung hat der Vorstand auf Kosten der Gesellschaft einen Bevollmächtigten zu benennen, den die Aktionäre in Textform zur Ausübung ihres Stimmrechts und zur Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll in der Hauptversammlung bevollmächtigen können.

(3) Der Beschluss über die Entscheidung nach Absatz 1 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Das Stimmrecht der Initiatoren im Sinne des § 44 Absatz 6 ist dabei ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 46 BörsG

37 Entscheidungen zitieren § 46 BörsG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – XI ZB 24/16 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist. 2. Zum …
  • BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft (Anschluss an BVerwGE 130, 262; BVerwG ZIP 2009, 1899). b) Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau …
  • BGH, Urt. v. 05.11.2024 – XI ZR 251/22 · 11. Zivilsenat

    Haftung der Gründungsgesellschafterin einer Fondsgesellschaft wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit Erwerb einer Fondsbeteiligung auf Schadensersatz

  • BGH, Urt. v. 11.06.2024 – XI ZR 489/21 · 11. Zivilsenat

    Voraussetzungen der Haftung eines Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft

  • BGH, Beschl. v. 26.07.2022 – XI ZB 23/20 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ansprüche, die auf den gesetzlichen Haftungstatbestand des § 128 Satz 1 HGB (analog) gestützt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 KapMuG. 2. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 20 VermAnlG schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der …
  • BGH, Beschl. v. 14.06.2022 – XI ZR 395/21 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit des XI. Zivilsenats für Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung und für hierzu in Konkurrenz stehende Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, juris Rn. 35). 2. Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (weitere Bestätigung von Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ …

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