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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 45 BörsG – Einlage; Verwendungsabrede

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die auf die Einlagenverpflichtung sowie auf die Verpflichtung zur Zahlung eines Aufgelds der Börsenmantelaktiengesellschaft geleisteten Zahlungen der Aktionäre sind zur Sicherstellung des zweckgerechten Einsatzes der Zahlungen durch einen geeigneten Treuhänder (Absatz 2) zu halten, bis die Zieltransaktion durchgeführt wird.

(2) Geeigneter Treuhänder ist ein Notar, ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen. Für die nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen ist ein gesondertes, angemessen verzinstes Konto zu führen, das dem Zugriff des Vorstands oder anderer Organe oder Vertreter der Börsenmantelaktiengesellschaft entzogen ist und auf das nur der Treuhänder unmittelbaren Zugriff hat. Dies gilt nicht für Geldmittel, die für laufende Verwaltungskosten, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und die Vorbereitung der Zieltransaktion erforderlich sind, bis zu einer Höhe von insgesamt fünf Prozent der Einlageverpflichtungen einschließlich Aufgeld. Die Verwahrung von nach Absatz 1 geleisteten Zahlungen durch einen Notar erfolgt nach den Vorschriften des Abschnitts 6 des Beurkundungsgesetzes.

(3) Abweichend von § 188 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes ist eine Übertragung der von den Aktionären erbrachten Einlagen an den in Absatz 1 bezeichneten Treuhänder oder eine unmittelbare Einzahlung auf das von ihm geführte Treuhandkonto zulässig.

Rechtsprechung zu § 45 BörsG

25 Entscheidungen zitieren § 45 BörsG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.10.2014 – XI ZB 12/12 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren muss den maßgeblichen Sach- und Streitstand, über den entschieden wird, wiedergeben und die gestellten Musteranträge erkennen lassen. 2. Ein ordnungsgemäßer Rechtsbeschwerdeantrag im Kapitalanleger-Musterverfahren verlangt die genaue Benennung der angegriffenen Teile des Musterentscheids, die aufgehoben oder geändert werden sollen. 3. Auf …
  • BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11 · 11. Zivilsenat

    Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. unrichtige Angaben im Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen; Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts für die Beurteilung der Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts einer nicht börsennotierten Gesellschaft …

  • BGH, Urt. v. 11.06.2024 – XI ZR 489/21 · 11. Zivilsenat

    Voraussetzungen der Haftung eines Gründungsgesellschafters einer Fondsgesellschaft

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2024 – XI ZR 274/22 · 11. Zivilsenat

    Spezialgesetzlichen Prospekthaftung im Zusammenhang mit dem Erwerb restituierter Waldflächen in Rumänien

  • BGH, Beschl. v. 14.06.2022 – XI ZR 395/21 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Zuständigkeit des XI. Zivilsenats für Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung und für hierzu in Konkurrenz stehende Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 15. März 2022 - XI ZB 31/20, juris Rn. 35). 2. Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung (weitere Bestätigung von Senatsbeschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ …
  • BGH, Beschl. v. 19.01.2021 – XI ZB 35/18 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der …

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