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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 47 BörsG – Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Aktionäre, die gegen den Beschluss über die Zieltransaktion Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses nach § 46 Absatz 1 die Übertragung ihrer Aktien auf die Gesellschaft gegen Zahlung eines Betrages in der Höhe der geleisteten Bareinlage zuzüglich des gezahlten Aufgelds verlangen (Andienungsrecht).

(2) Für den zulässigen Erwerb eigener Aktien gilt § 71 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe, dass die Obergrenze 30 Prozent des Grundkapitals beträgt, wenn die Aktien genutzt werden, um Ansprüche der Aktionäre aus dem Andienungsrecht nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3) Der Erfüllung des Andienungsrechts stehen § 71 Absatz 2 Satz 2 und § 57 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes nicht entgegen. Sie ist nicht als Leistung anzusehen, die im Sinne des § 27 Absatz 4 des Aktiengesetzes der Rückzahlung einer Einlage entspricht.

Rechtsprechung zu § 47 BörsG

10 Entscheidungen zitieren § 47 BörsG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 15/08 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Eine Kommanditgesellschaft, die die eingeworbenen Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft (Anschluss an BVerwGE 130, 262; BVerwG ZIP 2009, 1899). b) Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau …
  • BGH, Urt. v. 02.06.2008 – II ZR 210/06 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinteressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.).
  • BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 115/08 · 2. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 122/08 · 2. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 139/08 · 2. Zivilsenat

  • BGH, Urt. v. 07.12.2009 – II ZR 205/08 · 2. Zivilsenat

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