Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 60 BNatSchG – Haftung
Verweise
Vorschriften, die auf § 60 BNatSchG verweisen
- § 74 BNatSchG – Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung
Rechtsprechung zu § 60 BNatSchG
5 Entscheidungen zitieren § 60 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 02.10.2012 – VI ZR 311/11 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.
BayVGH, Beschl. v. 24.07.2024 – 8 CS 24.676 · 8. Senat
Verbot des Befahrens eines Gewässers mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft wegen Baumsturzgefahr
BVerwG, Urt. v. 14.09.2022 – 9 C 24/21 · 9. Senat
Leitsatz: Die für die Rechtsbehelfsbefugnis von Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erforderliche Anerkennung nach § 3 UmwRG ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die nicht bei Einlegung des Rechtsbehelfs, sondern am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss.
BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 – 4 C 14/12 · 4. Senat
Leitsatz: Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vermittelt anerkannten Naturschutzvereinigungen keine Klagemöglichkeit gegen die Festlegung von Flugverfahren in einer Rechtsverordnung nach § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO. Eine Klagemöglichkeit kann sich aber aus § 64 BNatSchG ergeben.
BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 9 VR 7/11 · 9. Senat
Leitsatz: 1. Beabsichtigt der Vorhabenträger bei einem gesetzlich sofort vollziehbaren fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums (hier: rund 17 Monate seit Beschlussdatum) keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung punktueller naturschutzfachlicher Vorabmaßnahmen, besteht kein öffentliches Interesse an einer sofortigen …
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