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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 61 BNatSchG – Freihaltung von Gewässern und Uferzonen

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
  • 2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
  • 3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.

Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

  • 1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
  • 2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 61 BNatSchG

55 Entscheidungen zitieren § 61 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2019 – 7 C 22/17 · 7. Senat

    Leitsatz: Regelungen über die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers zählen nicht zu den Rechtsvorschriften, die im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2009 (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002) zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 – 9 A 4/13 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Änderungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, die nicht nur dessen Begründungselemente, sondern das Vorhaben selbst betreffen, erfolgen stets mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen. 2. Die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne …
  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2012 – 9 A 35/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Bei dem so genannten Deckblattverfahren handelt es sich um ein übliches Verfahren, mit dem Änderungen des ausgelegten Plans und sonstiger Unterlagen im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG vorgenommen und kenntlich gemacht werden. Um Inhalt und Umfang der ausgelegten Unterlagen und den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens zu dokumentieren, genügt es, die im Deckblattverfahren geänderten …
  • BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21/09 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Beschränkung der Rügebefugnis anerkannter Umweltschutzvereinigungen auf "drittschützende" Umweltvorschriften in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verstößt gegen Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG. Bis zur erforderlichen Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes können anerkannte Umweltschutzvereinigungen Verstöße gegen Umweltvorschriften, die aus Unionsrecht hervorgegangen sind, unmittelbar …
  • BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 – 9 A 12/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die zur Präklusion von Einwendungen anerkannter Naturschutzvereinigungen gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 27 f.) sind auf die spezialgesetzliche Neuregelung des § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG uneingeschränkt übertragbar. 2. Die danach an Einwendungen der …
  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5/08 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Sind dem Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL unterfallende Vorkommen von Tierarten auf gebietsexterne Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das FFH-Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Nahrungshabitate losgelöst von …

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