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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 996 BGB – Nützliche Verwendungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

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