Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 924 BGB – Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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