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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

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