Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 914 BGB – Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 914 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 914 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten