Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 752 BGB – Teilung in Natur

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 752 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 752 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten