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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2042 BGB – Auseinandersetzung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2042 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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