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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.

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