Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 750 BGB – Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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