Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 740a BGB – Beendigung der Gesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

  • 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
  • 2. Auflösungsbeschluss;
  • 3. Tod eines Gesellschafters;
  • 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
  • 5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
  • 6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 740a BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 740a BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten