Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 710 BGB – Mehrbelastungsverbot
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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