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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 710 BGB – Mehrbelastungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 710 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 710 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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