Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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