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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 650j BGB – Baubeschreibung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Unternehmer hat den Verbraucher über die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter macht die wesentlichen Planungsvorgaben.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 650j BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 650j BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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